Ethereum: Starke Kursverluste - Dennoch nicht in Panik verfallen!




26.11.21 14:58
Der Aktionär

Kulmbach (www.aktiencheck.de) - Der Wochenausklang ist von starken Kursverlusten auf breiter Front geprägt, so Tim Temp vom Anlegermagazin "Der Aktionär".

Neue Sorgen um weitere Corona-Mutationen würden die Anleger verunsichern. Auch digitale Währungen wie Bitcoin oder Ethereum hätten starken Kursverluste zu verkraften. Bei Ether müssten Anleger jetzt auf diese wichtigen Marken achten.

Seit dem Allzeithoch bei 4.868 Dollar habe der Titel bisher rund 17 Prozent an Wert verloren, das sei allerdings nichts Ungewöhnliches für eine Kryptowährung. Die Korrektur sei bisher also kein Grund zur Sorge, sondern sogar notwendig, wenn langfristig die Rally weitergehen solle.

Die nächste Unterstützung stehe bei der psychologisch wichtigen 4.000-Dollar-Marke bereit. Etwas tiefer lägen weitere Support-Level bei 3.885 Dollar sowie am GD100 bei 3.764 Dollar. Der Aufwärtstrend bleibe auch beim Anlaufen dieser Marken intakt.

Der heutige Abverkauf sei mit einem Minus von über zehn Prozent in wenigen Stunden auch für Ethereum relativ hoch. Anleger sollten dennoch nicht in Panik verfallen, sondern die Situation beobachten und solch einen zweistelligen Rücksetzer zum Einstieg oder Nachkaufen nutzen. "Der Aktionär" bleibe langfristig bullish für Ethereum.

Hinweis auf Interessenskollision:

Der Vorstandsvorsitzende und Mehrheitsinhaber der Herausgeberin Börsenmedien AG, Herr Bernd Förtsch, ist unmittelbar und mittelbar Positionen über die in der Publikation angesprochenen nachfolgenden Finanzinstrumente oder hierauf bezogene Derivate eingegangen, die von der durch die Publikation etwaig resultierenden Kursentwicklung profitieren: Ethereum.

Der Autor ist unmittelbar und mittelbar Positionen über die in der Publikation angesprochenen nachfolgenden Finanzinstrumente oder hierauf bezogene Derivate eingegangen, die von der durch die Publikation etwaig resultierenden Kursentwicklung profitieren: Ethereum.

Bitte beachten Sie auch Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenskonflikten im Sinne der Richtlinie 2014/57/EU und entsprechender Verordnungen der EU unter folgendem Link. (26.11.2021/ac/a/m)







 
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